Allgemeine Geschäftsbedingungen

Artikel 1
Allgemeines und Geltungsbereich

1. Die nachstehenden AGB sind Bestandteil der zwischen der Riebel Veranstaltungsservice GmbH und dem Kunden geschlossenen Verträge. Sie richten sich insoweit ausschließlich an den gewerblichen Kunden bzw. Unternehmer i.S. von § 14 BGB.
2. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Riebel Veranstaltungsservice GmbH erkennt diese vollständig oder teilweise ausdrücklich an.
3. Die nachstehenden AGB der Riebel Veranstaltungsservice GmbH gelten insbesondere auch dann, wenn bei entgegenstehenden oder abweichenden AGB des Kunden dieser Leistungen der Riebel Veranstaltungsservice GmbH insoweit vorbehaltlos in Anspruch bzw. entgegennimmt.
4. Die Angebote der Riebel Veranstaltungsservice GmbH sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch die Riebel Veranstaltungsservice GmbH bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
5. Die Riebel Veranstaltungsservice GmbH wird innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung erklären, ob das Angebot angenommen wird oder nicht. Für den Fall der Annahme wird die Riebel Veranstaltungsservice GmbH innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung dem Mieter eine Auftragsbestätigung zusenden. Mit Zugang der Auftragsbestätigung gilt der Vertrag als geschlossen.

Artikel 2
Leistungsumfang

Die von der Riebel Veranstaltungsservice GmbH geschuldete Leistung bestimmt sich ausschließlich nach dem geschlossenen Vertrag, der Auftragsbestätigung und den ergänzenden Bestimmungen in den nachfolgenden AGB.

Artikel 3
Kundendaten

Für die Dauer des Vertragsverhältnisses und in den Fällen des Satzes 2 darf die Riebel Veranstaltungsservice GmbH die personenbezogenen Daten des Kunden unter Beachtung der geltenden datenschutzgesetzlichen Regelungen speichern und nutzen. Der Kunde ist auch nach Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit dem Erhalt von Informationsmaterial der Riebel Veranstaltungsservice GmbH einverstanden.

Artikel 4
Zahlung und Zurückbehaltung

1. Haben die Parteien vereinbart, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt von Seiten des Kunden eine An- bzw. Vorauszahlung zu erfolgen hat, so ist die Riebel Veranstaltungsservice GmbH berechtigt, bei Ausbleiben derselben an der ihr obliegenden Leistung vollständig ein Zurückbehaltungsrecht bis zur erfolgreichen Erbringung der Anzahlung auszuüben.
2. Weiter ist die Riebel Veranstaltungsservice GmbH berechtigt, bei Ausbleiben der Anzahlung und einer Verzugslage von mehr als 14 Kalendertagen die Leistungserbringung in Gänze davon abhängig zu machen, dass über die ursprünglich vereinbarte Anzahlung hinaus die gesamte vereinbarte Gegenleistung gezahlt oder insoweit Sicherheit geleistet wird.

Artikel 5
Gebrauchsüberlassung

1. Dem Kunden trifft die Obliegenheit nach Übernahme des Vertragsgegenstandes diesen zu prüfen und erkennbare Mängel sofort, vornehmlich schriftlich, gegenüber der Riebel Veranstaltungsservice GmbH anzuzeigen. Gleiches gilt für Mängel, welche im Laufe des Vertragsverhältnisses auftreten. Unterlässt der Kunde eine unverzügliche Mängelanzeige, so kann er deswegen weder die Gegenleistung mindern, noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Unberührt bleiben Ansprüche gemäß Artikel 7.
2. Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, welche am Leistungsgegenstand der Riebel Veranstaltungsservice GmbH und / oder Eigentum und Vermögen Dritter dadurch entstehen, dass eine Mängelanzeige schuldhaft nicht oder verspätet übermittelt worden ist.
3. Der Kunde übernimmt ab Übernahme bis zur ordnungsgemäßen Rücknahme die Verkehrssicherungspflichten am Vertragsgegenstand. Wird die Riebel Veranstaltungsservice GmbH für Schäden an Rechtsgütern Dritter während der Zeit der Gebrauchsüberlassung gleichwohl wirksam in Anspruch genommen, wird sie insoweit vom Kunden, soweit nicht ein eigenes Verschulden der Riebel Veranstaltungsservice GmbH gegeben ist, schadlos gestellt.

Artikel 6
Mitwirkung / Leistungsort

1. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Ort, an welchem die Leistung von der Riebel Veranstaltungsservice GmbH vertragsgemäß zu erbringen ist, entsprechende Eignung aufweist. Darüber hinaus ist es auch Aufgabe des Kunden ggf. erforderliche behördliche Genehmigungen und / oder vergleichbare Auflagen von dritter Seite auf eigene Kosten einzuholen.
2. Kann die Leistung von der Riebel Veranstaltungsservice GmbH am gewünschten Ort nur mit zusätzlichem Aufwand, welcher nicht Gegenstand des Vertrages ist, erbracht werden, so kann die Riebel Veranstaltungsservice GmbH den zusätzlichen Aufwand dokumentieren und gegenüber dem Kunden berechnen. Die Riebel Veranstaltungsservice GmbH wird im Vorfeld unter Hinweis auf diese Klausel den Kunden über die Mangelhaftigkeit des Leistungsortes in Kenntnis setzen und das voraussichtliche Aufwandsvolumen beziffern.
3. Mit Ablauf einer evtl. fest vereinbarten Vertragslaufzeit und insoweit dann unberechtigter Weiternutzung durch den Kunden, tritt eine Vertragsverlängerung nicht ein. Gleichwohl schuldet der Kunde für die vertragswidrig genutzte Zeit Nutzungsentschädigung auf Basis der Preisgestaltung im Vertrag.
4. Gleiches gilt, wenn der Kunde die Riebel Veranstaltungsservice GmbH bei dem Abbau / Entfernung des Leistungsgegenstandes be- oder verhindert. Ein Zurückbehaltungsrecht diesbezüglich steht dem Kunden nicht zu, es sei denn dieses kann aufgrund einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderung begründet werden.
5. In den Fällen der Ziffern 4 und 5 bleibt ein eventueller Anspruch auf Schadenersatz der Riebel Veranstaltungsservice GmbH gegenüber dem Kunden unberührt.

Artikel 7
Vorzeitige Vertragsbeendigung / Nicht-Abrufen der Leistung

1. Der Vertrag kann vorzeitig nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
2. Wird seitens des Kunden eine Kündigung ausgesprochen, für welche die Riebel Veranstaltungsservice GmbH keinen von ihr zu vertretenen Anlass gesetzt hat, so bleibt der Kunde verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Gegenleistung zu zahlen; gleiches gilt im Falle, dass der Kunde die Leistung nicht abruft bzw. die Leistungserbringung durch fehlende Mitwirkung, jeweils nach angemessener Fristsetzung verhindert.
3. In beiden Fällen hat sich die Riebel Veranstaltungsservice GmbH ersparte Aufwendungen oder anderweitige Vorteile anrechnen zu lassen.
4. Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt

50 % des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 30 Werktage vor Mietbeginn storniert wird,
80 % des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 14 Werktage vor Mietbeginn storniert wird,
100 % des vereinbarten Mietpreises, wenn weniger als 14 Werktage vor Mietbeginn storniert wird.

Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei der Riebel Veranstaltungsservice GmbH maßgeblich.

Artikel 8
Gewährleistung durch Rieben Veranstaltungsservice GmbH

1. Tritt an der Leistung, welche die Riebel Veranstaltungsservice GmbH zu erbringen hat, ein Mangel auf, so ist die Riebel Veranstaltungsservice GmbH ungeachtet der Regelung in Artikel 4 verpflichtet, diesen nach entsprechender Anzeige auf eigene Kosten zu beseitigen. Die Mängelanzeige an die Riebel Veranstaltungsservice GmbH soll zum Zwecke der Dokumentation schriftlich erfolgen.
2. Kommt die Riebel Veranstaltungsservice GmbH in angemessener Zeit der Mängelbeseitigung nicht nach, so kann der Kunde weitergehende Rechte diesbezüglich erst geltend machen, wenn eine entsprechende schriftlich erfolgte Aufforderung mit angemessener Fristsetzung gegenüber der Riebel Veranstaltungsservice GmbH fruchtlos verstrichen ist.

Artikel 9
Haftungsbegrenzung

1. Die Riebel Veranstaltungsservice GmbH haftet für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bei eigenen vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie für Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, sofern die Riebel Veranstaltungsservice GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen lediglich einfache Fahrlässigkeit trifft. Die vorstehende Beschränkung gilt dann nicht, wenn von Seiten der Riebel Veranstaltungsservice GmbH gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen worden ist.
3. Schadenersatzansprüche gegenüber der Riebel Veranstaltungsservice GmbH gemäß Ziffer 2 verjähren sechs Monate nach Anspruchsentstehung.

Artikel 10
Haftungsausschluss

Sind im Vertrag feste Leistungszeiten bzw. ein fester Leistungszeitraum vereinbart und kann die Riebel Veranstaltungsservice GmbH die Termine aufgrund nicht von ihr zu vertretender Umstände, wie beispielsweise Arbeitskampf, Unwetter o.ä. nicht einhalten, so trifft die Riebel Veranstaltungsservice GmbH keine Haftung insoweit.

Artikel 11
Haftung des Kunden

1. Der Kunde haftet für jeden Verlust, Schaden und Verschlechterung des Leistungsgegenstandes soweit ihm Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu Last fällt.
2. Ansprüche wegen Verschlechterung und / oder Untergang des überlassenen Gegenstandes verjähren, soweit das Gesetz keine längere Frist vorsieht, nach einem Jahr, gerechnet ab Übergabe des Gegenstandes an die Riebel Veranstaltungsservice GmbH.
3. Der Kunde verpflichtet sich, für die Zeit der vertraglichen Inanspruchnahme der Leistung einschließlich einer verlängerten Inanspruchnahme gemäß Artikel 5 Ziffer 3 eine Sachversicherung auf Zeitwert-Basis abzuschließen, welche den Leistungsgegenstand gegen Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Schäden durch Vandalismus, Untergang, insbesondere durch Elementarschäden abdeckt. Die Kosten gehen hierbei zu Lasten des Kunden.
4. Die Riebel Veranstaltungsservice GmbH ist berechtigt, die Leistungserbringung von einem entsprechenden Versicherungsnachweis abhängig zu machen.
5. Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist der Riebel Veranstaltungsservice GmbH auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernimmt die Riebel Veranstaltungsservice GmbH die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.

Artikel 12
Ergänzende Bedingungen bei Kaufverträgen

Ist Gegenstand des Vertrages zwischen der Riebel Veranstaltungsservice GmbH und dem Kunden der Erwerb von Gegenständen, gelten zusätzlich die nachstehenden Regelungen.
1. Das Eigentum am Kaufgegenstand verbleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung bei der Riebel Veranstaltungsservice GmbH. Im Falle, dass der Kunde den Gegenstand weiterveräußert, tritt er den ihm zustehenden Kaufpreisanspruch hiermit an die Riebel Veranstaltungsservice GmbH ab. Die Riebel Veranstaltungsservice GmbH nimmt die Abtretung an und ist darüber hinaus berechtigt nach Eintritt einer Verzugslage die Abtretung offen zu legen.
2. Handelt es sich bei dem Kaufgegenstand um einen gebrauchten Artikel, so erfolgt die Veräußerung unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung; unberührt bleibt die Haftung für Vorsatz und Arglist.
3. Handelt es sich um eine neue Sache, beträgt die Gewährleistungszeit 12 Monate und bestimmt sich inhaltlich nach Erfüllung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB nach den gesetzlichen Vorschriften.
4. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Art. 8 und 9 gelten gleichermaßen.

Artikel 13
Ergänzende Bedingungen bei Mietverträgen

Ist Gegenstand des Vertrages zwischen der Riebel Veranstaltungsservice GmbH und dem Kunden die entgeltliche Überlassung von Gegenständen ohne Dienst- oder Werkleistung, gelten zusätzlich die nachstehenden Regelungen.
1. Soweit nichts Anderes vereinbart ist, hat der Kunde auf eigene Kosten die Mietsache bei der Riebel Veranstaltungsservice GmbH abzuholen und nach Nutzungsende dorthin zu verbringen.
2. Den Kunden trifft die ausschließliche Verkehrssicherungspflicht für die Mietsache.
3. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Art. 8 und 9 gelten gleichermaßen.
4. Ansprüche wegen Verschlechterung und / oder Untergang des überlassenen Gegenstandes verjähren nach einem Jahr, gerechnet ab Übergabe des Gegenstandes an die Riebel Veranstaltungsservice GmbH.

Artikel 14
Gerichtsstand

1. Als Gerichtsstand für sämtliche Auseinandersetzungen bzw. Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag vereinbaren die Parteien als Unternehmer im Sinne von §14 BGB bzw. Kaufleute im Sinne des HGB nach § 38 ZPO, soweit zulässig, Mainz.
2. Der geschlossene Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik.

Artikel 15
Salvatorische Klausel

Für den Fall, dass eine Klausel in Gänze oder zum Teil unwirksam sein sollte, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages bzw. die Einbeziehung der übrigen AGB nicht. Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine solche treten, welche dem Geist der ursprünglichen Klausel in Verbindung mit dem Geist des Vertrages am nächsten kommt.